Quartierssozialarbeit und Café Canapé
10. November 2014
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19. November 2014
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Zweckentfremdung von Wohnraum

Schon seit einiger Zeit haben wir die „Zweckentfremdung“ von Wohnraum im Blick. Von Zweckentfremdung spricht man, wenn Wohnung beispielsweise als Büro vermietet werden – weil damit mehr Miete zur Erzielen ist. Auch eine „gewerbliche“ Wohnraumvermietung, z.B. an Montagekräfte nur für kurze Zeit oder an Feriengäste ist Zweckentfremdung. Dies können Städte untersagen und wir haben den Erlass einer solchen Verordnung nun beim OB beantragt:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

mit Schreiben vom 13.8.2013 haben Sie uns mitgeteilt, dass die Verwaltung sobald die rechtlichen Voraussetzungen durch das Land geschaffen worden sind, einen Vorschlag für eine Zweckentfremdungsverordnung machen wird.

Da diese rechtlichen Randbedingungen für den Erlass dieser Satzung nun gegeben sind, bitten wir um einen Vorschlag der Verwaltung für den Erlass dieser Satzung für Ulm.

Dieses Instrument ist angesichts der Wohnungsnot und des beachtlichen Leerstands an Wohnungen aus unserer Sicht dringend erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Kühne

Martin Rivoir