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Stellungnahme zu den „Corona-Spaziergängen“ in Ulm

Stellungnahme unseres Fraktionsvorsitzenden Martin Ansbacher zu den „Corona-Spaziergängen“ in Ulm

Es gehört selbstverständlich zur Meinungs- und Versammlungsfreiheit, dass Gegner von Corona-Maßnahmen und Kritiker einer Impfpflicht demonstrieren können.
Die Stadt als zuständige Behörde muss jedoch nach unserer Ansicht eine härtere Gangart und alle möglichen juristischen Maßnahmen einsetzen, um das geltende Recht auch bei den sogenannten „Coronaspaziergängen“ durchzusetzen.

Eine Möglichkeit besteht, im Wege der Allgemeinverfügung diese Corona Spaziergänge zu untersagen. Eine solche Verfügung sollte auch die Stadt Ulm zeitnah erlassen. Von dieser Möglichkeit haben auch bereits zahlreiche Städte Gebrauch gemacht und es liegen Verwaltungsgerichtsentscheidungen vor, die dieses Vorgehen als rechtmäßig qualifizieren, sofern diese Verfügungen inhaltlich gut begründet werden. Die Möglichkeiten für Ulm liegen unserer Meinung dafür vor.

§ 15 des Versammlungsgesetzes ist hierfür die entscheidende Norm.

Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen, deren Beschränkung für Versammlungen unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 2 GG ausdrücklich zulässig ist.

Viele Teilnehmer der Coronaspaziergänge in Ulm trugen keinen Mund-Nasenschutz und halten auch nicht den vorgeschriebenen Abstand ein. Aus diesem Vorgehen wird ersichtlich, dass die Veranstalter der „Spaziergänge“ bewusst das Anmeldeerfordernis und die daraufhin in der Regel folgenden Auflagen, die einer angemeldeten Versammlung auferlegt werden können, wie etwa ein flächendeckendes Maskentragungsgebot, welches über die Maskentragungspflicht nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 CoronaVO hinausgeht, umgehen wollen, um so ungehindert von solchen Auflagen ihre Versammlung durchführen zu können. Insbesondere wollen die Teilnehmer:innen an den nicht angemeldeten „Coronaspaziergängen“ durch ihr Verhalten auch verhindern, dass die Versammlungsbehörden und die Polizei die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen können, wie etwa auch bestimmte Wegstrecken oder eine stationäre Versammlung vorzuschreiben und ausreichend personelle Kräfte zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorzuhalten.

Bei dieser Sachlage ist das präventive Versammlungsverbot anmeldefähiger, aber nicht angemeldeter Versammlungen, die sich gegen die Coronamaßnahmen richten, geeignet, das Risiko potentieller Übertragungen von SARS-CoV-2 auf diesen nicht angemeldeten Versammlungen zu verringern.

Aufgrund des weiterhin hohen Infektionsdrucks in der Bevölkerung, der auch einen weiteren Anstieg der schweren Krankheitsverläufe und Todesfälle nach sich zieht und das Auftreten von Impfdurchbrüchen wahrscheinlicher macht, der weiterhin hohen Zahl von Hospitalisierungen und Verlegungen von COVID-19-Patienten auf die Intensivstationen sowie der neu aufgetretenen und als besorgniserregend eingestuften Virusvariante mit der Bezeichnung Omikron ist die aktuelle Entwicklung weiter sehr besorgniserregend, da die Zahl weiterer schwerer Erkrankungen und Todesfälle zunehmen. Aus diesem Grund halten wir ein solches Verbot für angebracht und verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen.

Klar ist, dass die Stadt keine Versammlungen dulden darf, bei der Abstandsgebote nicht eingehalten werden und sich eine Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer weigert, Masken zu tragen.